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Gericht: Oberlandesgericht Celle
Urteil verkündet am 05.07.2005
Aktenzeichen: 16 U 1/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 138 Abs. 1 |
Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 5. Juli 2005
In dem Rechtsstreit
hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter ... sowie die Richter ... und ... für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. März 2001 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden geändert und die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars R. B. aus B. vom 6. Dezember 1991 - URNr. 668/91 - für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen mit Ausnahme der Kosten des ersten Rechtsmittelverfahrens (vor dem 2. Zivilsenat), die der Klägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweils vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: bis zu 186.000 EUR (= 363.000 DM).
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrt im Wege der Vollstreckungsgegenklage, die Vollstreckung aus der im Tenor aufgeführten notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären.
Wegen des Sachverhalts wird auf das Versäumnisurteil des BGH (Bd. IV Bl. 74 ff.) und ergänzend auf den Tatbestand des Urteils des 2. Zivilsenats (Bd. III Bl. 385 ff.) verwiesen. Nach Aufhebung jenes Urteils und Zurückverweisung der Sache an den nunmehr zuständigen 16. Zivilsenat geht es im Wesentlichen noch um die Frage der Sittenwidrigkeit der Mithaftung der Klägerin für die Pachtzinsschulden ihres Ehemannes, wobei auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Dezember 1991 sowie darauf abzustellen ist, ob der Pachtvertrag ordentlich kündbar war.
Dazu haben beide Parteien umfassend ergänzend vorgetragen (ab Bd. IV Bl. 134 ff.), worauf wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Parteien persönlich angehört. Die Grundakten A. waren zur Information beigezogen. Auf das Protokoll vom 16. Juni 2005 wird verwiesen.
II.
Die Berufung der Klägerin hat im Ergebnis Erfolg. Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig.
1. Für die Frage der Sittenwidrigkeit der von der Klägerin übernommenen Mithaftung für die Pachtschulden des Ehemannes kommt es auf die Eigentums und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Dezember 1991 an. Dabei ist nach der Entscheidung des BGH (a. a. O. Seite 9) auf die fest vereinbarte Pachtdauer von fünf Jahren ab Dezember 1991 abzustellen, mithin diese Verpflichtung der Klägerin in Höhe von 660.000 DM ihren Vermögensverhältnissen im Dezember 1991 gegenüberzustellen.
Der Wert des von der Klägerin im Mai 1991 zu Eigentum erworbenen Hausgrundstückes ist in etwa mit dem Kaufpreis von 200.000 DM anzusetzen (Ablichtung des Kaufvertrages Bd. V Bl. 241 ff.). Davon sind nach der Rechtsprechung des BGH die valutierenden Belastungen abzusetzen. Ausweislich dieses Kaufvertrages und der weiter vorgelegten Bankunterlagen hatte die Klägerin zur Finanzierung der ersten Kaufpreisrate ein Darlehen über 50.000 DM aufgenommen, das im Zeitpunkt Dezember 1991 noch in voller Höhe valutierte (Bd. V Bl. 233 ff., 239), dazu die Grundschuld für die ... Bausparkasse, Abt. III Nr. 1.
Der Restkaufpreis für das Grundstück war zunächst vom Verkäufer auf 5 Jahre gestundet mit einer Zinszahlungspflicht von 8 % (Kaufvertrag § 3, Bl. 244), zur Sicherheit erhielt er die Grundschuld Nr. 2 auf dem Grundbesitz über 150.000 DM.
Schon daraus folgt, dass der erworbene Grundbesitz praktisch bis zu dem Verkehrswert belastet war und die Klägerin darüber hinaus die Stundungszinsen von 8 % aus 150.000 DM zu zahlen hatte. Das waren anfänglich p.a. 12.000 DM. Auch wenn die Klägerin - so ihr unwidersprochen gebliebener Vortrag Bl. 231 - ab Dezember 1990 monatlich 1.000 DM auf die Restschuld zahlte, hat sie dadurch nur die Zinsen, dagegen keine Tilgungsleistungen erbracht.
Der Vortrag des Beklagten, das Grundstück sei praktisch lastenfrei gewesen, ist danach unzutreffend. Das Gegenteil ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus dem vorgelegten Kaufvertrag und den erwähnten Bankunterlagen.
Aus dem Einkommensteuerbescheid für 1991 geht im Übrigen hervor, dass die Klägerin in diesem Jahr Einkünfte von 27.885 DM hatte, abzüglich der Steuern mithin etwa 23.065 DM (Bd. IV Bl. 143). Diese dürften im Wesentlichen durch die o. g. Zinsen um 12.000 DM zu vermindern sein, so dass ihr nur noch 11.065 DM verblieben, d. h. monatlich 922 DM.
Damit hatte die Klägerin im maßgeblichen Jahr 1991 kaum pfändbares Einkommen. Nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Tabelle zu § 850 c ZPO wäre bei einem Nettoverdienst von monatlich etwa 1.922 DM (23.065/12) ohne Unterhaltspflichten ein Betrag von 816,20 DM pfändbar gewesen und das bei einer von ihr mitübernommenen Pachtschuld von monatlich 11.000 DM auf wenigstens 5 Jahre. Selbst im günstigsten angenommenen Fall hätte die Klägerin damit nicht einmal 10 % der monatlichen Pachtschuld aus dem pfändbaren Einkommen aufbringen können.
Damit ist entgegen der Auffassung des Beklagten die krasse finanzielle Überforderung der Klägerin durch die Haftübernahme und Unterwerfungserklärung hinreichend belegt, ohne dass es noch weiterer Aufklärung bedürfte.
Der Beklagte übersieht bei seinem Vortrag auch, dass es nach der eindeutigen Entscheidung des BGH eben allein auf die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Haftungsübernahme ankommt und nicht auf spätere Entwicklungen, wie z. B. den nachträglichen Ausbau oder die Renovierung des Hausgrundstückes und etwa die zahlreichen erst später eingetragenen Eigentümergrundschulden, wie sie aus dem Grundbuchauszug ersichtlich sind. Ebenso irrelevant ist die erst später, nämlich ab 1. September 1992 erfolgte Anstellung der Klägerin als Hauswirtschaftsleiterin im Altenheim ihre Ehemannes (Vertrag Anlage K 4, Bd. IV Bl. 156). Mag die Klägerin zuvor und auch im Jahr 1991 bereits im Betrieb ihres Ehemannes "helfend" tätig gewesen sein, so steht ihr Einkommen doch aufgrund des Steuerbescheides für 1991 fest und ist als solches auch von dem Beklagten nicht angegriffen worden.
2. Auch ein eigenes persönliches oder wirtschaftliches Interesse der Klägerin am Abschluss des Pachtvertrages als angemessener Ausgleich zu ihrer festgestellten krassen finanziellen Überforderung lässt sich nach dem ergänzenden Parteivortrag und der persönlichen Anhörung der Parteien nicht feststellen.
Dabei reichen nur mittelbare Vorteile - etwa durch Anstellung im Betrieb des Ehemannes oder die Aussicht auf höheren Unterhalt - nicht aus (BGHZ 146, 37, 45). Nur solche liegen aber hier vor, denn die Klägerin war in dem hier interessierenden Zeitraum zwar im Betrieb ihres Ehemannes tätig, hat dadurch aber eben nur mittelbare Vorteile erlangt. Das belegt auch der erst am 1. September 1992 abgeschlossene Ehegattenmitarbeitervertrag, wodurch die Klägerin einen Gehaltsanspruch von monatlich 3.000 DM brutto erhielt (Bd. IV Bl. 156).
Die in der mündlichen Verhandlung eingehend erörterte Darstellung des Beklagten, beide Ehegatten hätten den Betrieb gemeinsam geführt, die Klägerin sei der eigentliche Motor (der "gute Geist" des Hauses) gewesen, beide hätten gemeinsam von dem Heimbetrieb gelebt, reicht dagegen nicht aus.
Eine weitere Beweisaufnahme dazu ist nach der persönlichen Anhörung beider Parteien zu diesem Thema nicht erforderlich. Zureichende Anhaltspunkte, dass die Klägerin - wie vom BGH gefordert - am Betrieb des Ehemannes beteiligt war und das Altenheim mit ihm zusammen geführt hätte, liegen nicht vor; sie lassen sich auch dem Vortrag des Beklagen mit Substanz nicht entnehmen. Auf die Geschäftsführung des Betriebes hatte sie - auch für den Beklagten hinreichend erkennbar - keinen Einfluss. Ihre Tätigkeit beschränkte sich auf die einer Hauswirtschaftsleiterin, jedenfalls hatte sie ersichtlich und erkennbar nichts mit der geschäftlichen Heimleitung oder ähnlichem zu tun.
3. Schwieriger ist die Feststellung, dass dem Beklagten die nach § 138 Abs. 1 BGB weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung vorzuwerfen ist, weil diese auch bei der hier vorliegenden finanziellen auffälligen Überforderung der Klägerin - anders als bei Gewährung von Krediten durch Banken - regelmäßig nicht vermutet werden kann.
Erforderlich ist nach der Rechtsprechung des BGH eine tatrichterliche Würdigung, ob die finanzielle Überforderung für den Beklagten erkennbar war und er in anstößiger Weise die emotionale Bindung der Klägerin an ihren Ehemann ausgenutzt hat.
Auch das kann hier nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung festgestellt werden, denn man müsste sich schon fragen, warum der Beklagte, wenn er denn so maßgeblich an der Mithaftung der Klägerin für die Pachtzinsforderungen interessiert war, nicht sogleich den Pachtvertrag mit beiden Eheleuten abgeschlossen hat. Dann wäre auch sogleich für die Klägerin das erhebliche Risiko erkennbar gewesen, das sich dann in der Folgezeit realisiert hat.
Dieser Punkt war ebenfalls Gegenstand der Erörterung mit beiden Parteien im Termin und der Beklagte hat erklärt, die angenehmste Lösung wäre eigentlich gewesen, dass die Klägerin Mitpächterin mit ihrem Ehemann gewesen wäre. Das habe aber Herr B. abgelehnt und die Verhandlungen hätten sich deshalb auch eine Weile hingezogen.
Dem Beklagten war zudem die finanziell angespannte Lage der Eheleute bekannt, was sich bereits daraus ergibt, dass er dem "angeschlagenen" Ehemann der Klägerin das Heim abkaufte und sogleich mit ihm einen Pachtvertrag über eben dieses Heim abschloss in der sicheren Erkenntnis, dass allein dadurch der finanzielle Ruin von Herrn B. verhindert werden konnte. Ihm war damit auch bewusst - wie er selbst eingeräumt hat , dass er auf diese Weise das Heim zu einem sehr günstigen Preis - mit dem Pachtzins war der Kaufpreis in weniger als acht Jahren aufgebracht, normalerweise beträgt der Kaufpreis das 12 - 14fache der Jahresmiete/Pacht - erwerben konnte. Das belegt auch das vom Beklagten vorgelegte Schreiben der Sparkasse vom 26. November 1991 (Bd. IV Bl. 201), welches ihm ebenfalls bekannt gewesen ist.
Er hatte damit - wie er selbst einräumt (Bd. V Bl. 192) - Kenntnis von den erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Pächters bzw. noch Eigentümers des Heimes und musste folglich auch zwanglos davon ausgehen, dass auch die Klägerin etwa aufgrund ihres eigenen Vermögens nicht in der Lage war, diese Schwierigkeiten zu beheben oder auch nur abzuschwächen. Anderenfalls hätte sich der Pächter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch nicht zu dem Verkauf des Heimes an den Beklagten entschlossen, das er immerhin seit 1981 betrieben hatte. Auch wenn der Beklagte naturgemäß keinen Einblick in die konkreten Vermögensverhältnisse der Klägerin hatte und diese auch - anders als etwa üblicherweise eine Bank - nicht überprüfte, musste ihm jedoch bewusst sein, dass eben die Klägerin selbst auch nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln ihrem Ehemann finanziell wieder auf die Beine zu helfen, um den Notverkauf des Heimes zu verhindern.
Die erforderliche Würdigung der gesamten Umstände führt mithin zu der Feststellung, dass dem Beklagten die finanzielle Überforderung erkennbar war und er die emotionale Bindung der Klägerin zu ihrem Ehemann in anstößiger Weise zur Erreichung der Mithaftung für die Pachtschulden ausgenutzt hat. Das reicht aus, um die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB hier festzustellen.
4. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Haftungsübernahme erfasse nicht die hier in Rede stehenden Pachtzinsforderungen von Oktober 1997 bis Juni 2000, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der Schuldbeitritt ist nicht etwa beschränkt auf den Zeitraum der ursprünglich vereinbarten Pachtzeit bis Dezember 1996, sondern erfasst gerade auch den durch die Ausübung der Verlängerungsoption eröffneten weiteren Zeitraum, um deren Vollstreckung es dem Beklagten geht. Das hat der BGH in seiner Entscheidung im Übrigen auch so gesehen (andernfalls hätte er der Klage aus diesem Grunde selbst stattgegeben) und muss aber auch nicht weiter vertieft werden, weil die Klage aus den oben aufgeführten Gründen bereits Erfolg haben muss.
5. Schließlich kommt es auch nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin den Pachtvertrag nach § 584 BGB a. F. ordentlich hätte kündigen können, denn nach den nunmehr vorgelegten Unterlagen (Bd. V Bl. 204) ist die Form des Ergänzungsvertrages jedenfalls gewahrt, denn er trägt die Unterschriften beider Vertragsbeteiligter und nimmt in ausreichender Weise auf den ursprünglichen Pachtvertrag Bezug.
6. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Klägerin waren die Kosten des ersten Berufungsverfahrens nach § 97 Abs. 2 ZPO trotz ihres Obsiegens aufzuerlegen, weil sie erstmals mit der Berufungsbegründung den letztlich erfolgreichen Gesichtspunkt der sittenwidrigen Überforderung ins Spiel gebracht hat.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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